Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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Ritterstande feierlich zugesichert war, daß sie von 
der ihnen gemachten Zusage freier Religionsübung 
Gebrauch machen könnten. Man nannte sie daher die 
Konzessions - Assekuratzion. Sie ist unterm 14. Jä- 
ner 1571 von Prag aus datirt, und wurde auch an 
diesem Tage öffentlich bekannt gemacht, nachdem da 
für dem Kaiser 900,000 Gulden hatten entrichtet 
werden müssen, wozu die katholischen Ständeglieder, 
denen man das „wofür" nicht gesagt, sondern nur 
allgemeine Landesbedürfniffe vorgespiegelt hatte, drei 
Viertheile beigetragen hatten. In der Assekuratzions- 
Urkunde hieß es unter andern, der Kaiser vergönne, 
daß die Lutherischen vom Herren-und Ritterstande in 
ihren, außer den landesfürstlichen Ortschaften gelege 
nen Schlössern und Häusern für sich, ihre Angehörigen 
und ihr Gesinde, in ihren Patronatskirchen aber zu 
gleich auch für ihre Unterthanen, des A-ugburgischen 
Glaubensbekenntnisses, und der von ihnen gefertig 
ten und vom Landesfürsten bestätigten Agende sich 
bedienen könnten.*) Nach diesem Zugeständnisse waren 
die Lutherischen Herren und Ritter nicht befugt, ihre 
eigenen, viel weniger fremde Unterthanen zum Got 
tesdienste in ihren Schlössern oder Häusern zuzulas- 
*) Die eigentlichen Worte der Affekuratzionsurkunde bei 
Raupach sind diese: Wir bewilligen, daß sie sich auf 
und in allen ihren Schlössern, Hausern und Gütern, doch 
außer unserer Stadt uno Markt, für sich selbst, ihr 
Gesinde und ihre Zugehörige, auf dem Lande aber und 
bei ihren zugehörigen Kirchen zugleich auch für ihrc Un- 
Gesch. des Christenth. 4. Bd. iz
	        
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