Volltext: Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich 45. und 46. Jahrgang (45. und 46. Jahrgang / 1925)

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Aufblühen der Landschaftsschule verhindern mußten, herrschte doch 
wenigstens in der Führung der Schüler strenge Sucht, gute Sitte, sowie 
ein ernstes Streben, die durch die Reformation gewonnenen geistigen 
Güter fruchtbar zu machen. 
Unmittelbar an diesen Lehrplan reihten sich die im Auszug hier mit 
geteilten Leges oder Gsätz der Sitten. 
I. Die Knaben sollen Gottes Wort nicht allein aus Bibel und Kate 
chismus lernen, sondern auch im Gottesdienste hören, das Sakrament 
gebrauchen und darnach zu leben bestrebt sein. 
II. Den Eltern und Präzeptoren haben sie die größte Ehrerbietung 
und Gehorsam zu erzeigen und sich demütig, züchtig und ehrerbietig in 
Kirche, Schule und auf der Gasse zu benehmen. 
III. Alle Untugenden, wie fluchen, schwören, schelten, lügen, 
zanken usw. sollen sie strenge meiden bei sonstiger strenger Restrafung. 
IV. Gleich wie in der Gssentlichkeit, so haben die Schüler sich auch 
innerhalb der Schule und des Klosters still und züchtig zu erweisen, da 
mit niemand in seinen Studien gestört werde. 
V. Unfleitz, Unordnung im Rücher- und Kleiderschrank, in der Tracht, 
ist ernstlich verboten. 
VI. Kein Knabe darf ohne Erlaubnis in den Klosterhof oder auf die 
Straße, auch kein Famulus ohne vorwissen des Präzeptors zum Einkauf 
ausgehen. 
VII. Den Eollegis ist die gleiche Ehrerbietung zu zollen wie dem Prä 
zeptor. 
VIII. Fühlt sich ein Knabe unwohl oder krank, so hat er dies sofort 
dem Präzeptor anzuzeigen, der sogleich alles Nötige zur Abhilfe zu ver 
ordnen hat. 
IX. Da man unmöglich für alle Eventualitäten Vorschriften erlassen 
könne, so mögen sich die Vorgesetzten der Kinder die Ulahnungen 
St. Pauli Epheser VI. Kap. und Kolosser III beherzigen: mäßig zu sein 
in der Sucht, damit keine Verbitterung entstünde; aber gegen unfleißige 
und böse Elemente sollten sie nach prov. Salomon. Eapitel 22 handeln. — 
vergleicht man diese leges mit den nachfolgenden von Rektor Mem- 
hard 1577 bis 1579 verfaßten, so ergibt sich wohl der Schluß auf deren 
Unzulänglichkeit von selbst. Nicht nur, daß in letzteren viel ausreichender 
auf eine mit so hohen Sielen ausgestattete Schule und deren Redürfnisse 
Rücksicht genommen ist, (von Konferenzen, Schulbibliotheken usw. ist 
nirgends die Rede) auch die einzelnen Restimmungen sind viel schärfer her 
ausgearbeitet. Doch darf man die Unterschiede hier nicht zu Gegensätzen 
stempeln. Ls sind eben hier noch einfache Anfänge eines gelehrten Schul 
wesens ohne hervorragende Organisation und Methode. Ris dahin glich 
die Schule ihrem Wesen nach, wie aus allem hervorgeht, der dreiklafstgen 
Lateinschule nach der ersten Eislebener Schulordnung 1525 34 ) und dem 
Visttatoren-Unterricht 1528, war aber doch kein bloßes Konvikt, wie die 
katholischen Darsteller anzunehmen scheinen. 
weitere Schicksale der Tnnser Schule. 
Hatte Khueneggers Verwaltung, der alles in seiner Hand, jedoch nicht 
zum Resten der Schule, vereinigte, den Ständen den Gedanken nahe ge-
	        
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