Volltext: II. Theil Garsten, Gleink, Kremsmünster, Schlierbach (2,2 / 1913)

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Kollegiatstift Spital a. P. 
Urbar B (Sign. Urkunde Nr. 162, Bd. 120 des «Archivs des Kollegiat- 
Stiftes Spital a. P.») im oberösterreichischen Landesarchive in Linz. Alte 
Bezeichnung: Nr. 1, 1492 errichtet. 
Es ist eine Pergamenthandschrift von 53 Blättern in den Maßen 
39 X 29*5 cm. Es sind 13 Lagen zu 4 und am Schlüsse eine zu 2 Blättern. 
Lage 2—14 sind mit Kustoden in der rechten unteren Ecke bezeichnet. 
Bl. 1 der ersten Lage ist weggeschnitten. Bl. 4—45 und 48'—53 rot foliiert, 
Bl. 46 f. übergangen. 
Bl. 7 a—38 a sind wie in A durch rote Längs- und je eine Querlinie 
oben und unten in Dienstrubriken geteilt, der Text der übrigen Blätter 
ist nur durch Randlinien begrenzt, auf BL 41 b—44 a, 46 a—47 b bilden 
rote Linien zwei Kolumnen. 
Von Bl. 53 ist der untere Teil ohne Textverlust weggeschnitten. 
Der Einband besteht aus biegsamem weißen Schweinsleder mit der 
Aufschrift «Urbaria huius collegii». 
Die Hs. B stellt eine nicht lange nach A angefertigte Reinschrift 
von A dar, bis auf geringfügige Nachträge durchaus von einer Hand. 
Das Amt Kirchdorf und das Mairgut zu Kroisbach bei Grieskirchen 
[A, Fol. 38 f.] fehlen in B, ersteres wohl deshalb, weil es in einem eigenen 
Libell, wie in der Folgezeit, verzeichnet wurde. Das Landesarchiv ver¬ 
wahrt mehrere spätere Urbare des Stiftes Spital a. P., die nur dieses Amt 
umfassen. 
Ebenso fehlen in B die in A nachgetragenen Ortschaften-Verzeichnisse 
und die Notizen auf den Deckeln. 
Ich unterlasse es, die Gliederung von B wiederzugeben, weil sie sich 
in allem Wesentlichen mit der von A deckt. 
In sprachlicher Hinsicht ist hervorzuheben, daß eine kennzeichnende 
Besonderheit der Hs. A die weitgehende Vermeidung der Umlautsbezeichnung 
und die Neigung zur Monophthongierung in der Schreibung ist. Für die 
Textgestaltung bot die Hs. A, der die Priorität zukommt, die Grundlage, 
während die Varianten von B, soweit sie irgendwie von Bedeutung sind, 
in die Anmerkungen aufgenommen wurden. 
Das Zehentregister habe ich an den Schluß des Urbars gestellt. 
Von der Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen für das Verhältnis 
zwischen Stift und Untertanen wurde Abstand genommen, weil sie in der 
in Vorbereitung stehenden Ausgabe der oberösterreichischen Taidinge ihren 
Platz finden. 
Ebenso lasse ich die historischen Notizen weg, soweit sie ohne Be¬ 
ziehung auf das Urbar sind.
	        
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