Volltext: Geschichte des regulirten lateranensischen Chorherrenstiftes des heiligen Augustin zu Reichersberg in Oberösterreich

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als rechtskräftig erklärte und am 25. September 1436 durch einen 
gewissen Jakob Claut in Vollzug zu setzen gebot. Demohngeachtet 
scheint sich Peßler behauptet zu haben; denn mittlerweile hatte 
Erzbischof Johann, vor dem der Propst Paul und Peter Peßler 
sich persönlich eingefunden, zwischen diesen den Frieden vermittelt 
und letzteren verbindlich erklärt, dem Stifte unverzüglich in zwei 
Terminen 28 Pfund zu zahlen; das Recht, den Zehent in der 
Pfarre Kirchschlag zu erbeben, hatte der nämliche Erzbischof in 
einer späteren Entscheidung vom 12. December 1437 dem Stifte 
zuerkannt, welches jedoch denselben dem Pfarrer, so lange er die 
Pfründe inne hat, gegen jährliche Entrichtung von 10 Pfund 
überlassen soll'). 
Ebenso vermittelte Erzbischof Johann am 28. Juni 1430 
auch den Streit des Stiftes mit dem Pfarrer Rüd von Zobern, 
nachdem derselbe in Rom und an verschiedenen Orten verhandelt 
worden war, endlich dahin, daß in Folge seines Ausspruches 
der Zehent wohl dem Stifte gehören, doch der Pfarrer denselben, 
in so lange er auf der Pfründe bleibt, gegen einen jährlichen 
Zins von 4 Pfund genießen solle *). 
Aus die Pfarre Krumbach war nach dem Ableben des dor¬ 
tigen Pfarrers Kaspar durch Propst Paul am 16. November 
1419 Wernhard Münch präsentirt worden, dessen Nachfolger 
Johann und Nicolaus von Kapellen, welcher am 16. April 1421 
auf die durch Versetzung des Pfarrers Stephan von Hinternberg 
erledigte Pfarre Schönau gelangt war und durch einen am selben 
Tage ausgestellten Revers die dem Stifte gehörenden Zehente 
sich nicht anmaßen zu wollen erklärt hatte, traten gleichfalls bald 
feindselig gegen das Stift auf, indem sie dasselbe anklagten, als 
ob es den Kirchen zu Krumbach und Schönau zugehörige Ein¬ 
künfte und Güter sich aneigne. Der vom päpstlichen Stuhle mit 
Untersuchung dieser Anklage beauftragte Schottenabt, Johann, fand 
dieselbe falsch und erklärte die Kläger, da sie die Beweise für 
ihre Anklage schuldig blieben, ihrer Umtriebe wegen, die sie sich 
gegen das Stift erlaubt, als strafwürdig und bei Vermeidung der 
') Original.
	        
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