Volltext: Geschichte des regulirten lateranensischen Chorherrenstiftes des heiligen Augustin zu Reichersberg in Oberösterreich

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VI. Abschnitt. 
Die Pröpste des fünfzehnten Jahrhunderts, von Georg I. bis 
zum Tode des Propstes Hieronymus I., von 1412—1495. 
Georg I. Kern (1412 — 1415) war vorher Kellermeister 
und erst 30 Jahre alt, als er bei der nach Greifs Ableben am 
15. Juli durch Kompromiß stattgefundenen Wahl, bei welcher sick 
gleichfalls blos die im Stifte anwesenden Chorherren betheiligt 
und auf den Propst Ulrich von Suben, den Dekan Liebhart und 
den Chorherrn Johann Chöberl eompromittirt hatten, als Propst 
hervorging und als solcher von dem Bischöfe Georg zu Passau 
am 5. August bestätiget wurde. Noch am Wahltage gab Propst 
Georg auf Verwendung der bei der Wahl anwesenden Herren, 
des Heinrich Nothhast zu Wernperg, Vitzdoms von Niederbayern, 
des passauischen Dompropsteö Otto von Layming, des Propstes 
Ulrich von Suben und des Wilhelm Ahaim von Wildenau, dem 
Convente eine von ihm und den Genannten unterfertigte Kapitu¬ 
lation, in welcher er bei feiner Treue folgende Artikel zu beob¬ 
achten verhieß: 1. Soll den Chorherren, damit sie emstglicher bei 
Tag und bei Nacht dem Chorgebete und Gottesdienste obliegen, 
wiederum die Präbende zu Theil werden, wie selbe vor Alters 
bestimmt, aber seit langer Zeit her nicht, wie vorgeschrieben, ist 
verabreicht worden, nämlich täglich, so kein Fasttag ist, des 
Morgens vier und auf die Nacht drei Speisen, wozu an den 
Fasttagen noch ein Gericht von Fischen, wenn solche zu haben 
find, oder dafür eine andere Speise gegeben werden; deßgleichen 
soll auch an den hohen Festen die Präbende gebessert, den Chor¬ 
herren täglich Wein und Brod, wie es altherkömmlich ist, und 
an den mittleren Festen gleichfalls ein Beschaidessen gegeben wer¬ 
den ; auch den Jungherren soll die Präbende verbessert und nament¬ 
lich an den hohen und mittleren Festen jedem derselben zu jedem 
Mahle ein Mäßlein Wein verabreicht werden. 2. Soll jeglicher 
Herr alle Jahre zu zwei Zeiten zusammen 2% Pfund, Gewand-
	        
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