Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

54 

einstens noch beizusetzen hat, ob sich die Mönche bei ihm in Ansehung der 
Feierlichkeit, mit welcher hie und dort der Portiunkulatag gehalten worden, 
angefragt und zu dieser Feierungsart die Bewilligung erhalten haben. 
Die Regierung sah sich veranlaßt, unter dem 13. August 1787 das Konsistorium 
aufmerksam zu machen, daß am Portiunkulatag die Kirchen über die Zeit offen belassen 
wurden; besonders die Mitglieder des Ordens des heiligen Franziskus wurden hierin 
fehlig befunden. 
Die Erledigung eingegangener Beschwerden über die Begehung des Portiunkula- 
tages 1787 verschob die Regierung, damit die Anordnungen für die Wiederkehr des Tages 
in besserer Erinnerung seien, bis aus den 17. Juli 1788: das Konsistorium mußte 
sorgen, „daß sowohl bei den Kapuzinern als bei den Elisabethinerinnen keine größere 
Zahl von Geistlichen sich zum Beicht-Hören einfinde als gewöhnlich". „In der Kirch 
ist beim frühen Gottesdienst alles zu vermeiden, was dem Tag ein festliches Ansehen 
geben kann.... Nach Mittag hingegen sollen beede Kirchen gesperrt bleiben." 
Eine besondere Verwarnung erging noch an die PP. Kapuziner. Aus den zu 
Protokoll genommenen Aussagen der Patres über den Portiunkula-Konkurs im Vorjahr 
hatte die Landesstelle ersehen, „daß einige selbst keinen ächten Begrief vom Ablaß haben, 
und in sonderheit für den Porziunkula Ablaß ganz abergläubisch eingenohmen sind". 
Der Konvent wird ernstlich gewarnt vor aller Beförderung unächter Begriffe. Die Patres 
sollen sich zum Beichthören auf den Pfarren gebrauchen lassen, durch derartige nützlichere 
Arbeit und ächten Unterricht werde die Porziunkula Schleiderey überflüssig werden. 
Auch an die Elisabethinen erging noch ein besonderes Dekret. 
12. Numerus fixus. 
Die Landeshauptmannschaft teilte dem Ordinariat Passau mit, daß nach 
kaiserlicher Verordnung vom 20. Mai 1781 den Klöstern und geistlichen 
Ordenshäusern ein Numerus fixus solle bestimmt werden; bei vielen Klöstern 
sei ein solcher wohl schon eingeführt. Das Ordinariat habe allen Manns- 
und Weibsklöstern im allerhöchsten Namen aufzutragen, daß jene, welche vom 
Hof aus bereits einen vorgeschriebenen numerum fixum haben, bei demselben 
lediglich verbleiben, jene jedoch, welchen ein numerus fixus noch nicht 
bestimmt worden sei, sich unter den schwersten Strafen aller Aufnahme eines 
Kandidaten oder Kandidatin von nun an solange enthalten sollten, bis ihnen 
ein numerus fixus vorgeschrieben sein werde. 
Von dieser kaiserlichen Verordnung wurde auch in Kenntnis gesetzt der 
Direktor des Studium theologicum, des Studium juridicum und des physicum 
am Lyzeum zu Linz, daß sie diese den gesamten Professores in altioribus 
zur weiteren Kundmachung mitteilten. 
Die Anordnung wurde mit aller Strenge durchgeführt. Der Prälat Erenbert von 
Kremsmünster berichtet, er habe im September des vorigen Jahres drei Kandidaten  
aufgenommen, aber nach erfolgtem neuen Patent die Einkleidung verschoben; nun sei 
P. Hieronymus, Professor an der Akademie, gestorben; er bitte, beim großen Bedarf 
an Lehrern und Seelsorgern alle drei oder doch zwei aufnehmen zu dürfen. Die Bitte 
wurde abgeschlagen und ihm bedeutet, er habe die Bestimmung eines numerus fixus 
abzuwarten. Und als der Franziskanerguardian Polykarp Löffler in dem Kloster Friedau 
in Innerösterreich es gewagt hatte einige Kandidaten entgegen dem Verbot aufzunehmen,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.