Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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hatte sich zur Durchführung sobald als möglich nach Schärding begeben. Da 
aber bei seiner Ankunft die 40tägigen Fasten bereits begonnen hatten und die 
Patres mit Fastenpredigten vollauf beschäftigt waren, fing er wohl das Absonderungs- 
werk an, verschob aber die Vollendung bis Ostern mit dem sichersten Vertrauen, 
daß diese Verzögerung nicht streite wider die gottseligsten Gesinnungen 
der Kaiserin und einer hochlöblichen Landeshauptmannschaft, um das andächtige 
Volk solcher geistlicher Speise nicht zu berauben. 
Nach dem Erscheinen des Patentes vom 24. März 1781 wurden unter 
dem 20. Mai dem Kardinal zu Passau die Bedingungen mitgeteilt, unter welchen 
der Kaiser der österreichisch-ungarischen Kapuzinerprovinz den Nexus mit dem 
Kloster in Passau weiter gestattete. 
Im Jahr 1784 wurde von der Landesstelle Antrag gemacht, den Nexus 
mit Passau gänzlich aufzulösen, nachdem die Sammlungen alle aufgehoben 
worden und der Religionsfond wohl nicht das Passauer Kloster werde erhalten 
wollen. In diesem Sinn entschied der Kaiser im Jahr 1785. Die im Passauer 
Kloster befindlichen 14 Priester und 7 Laien, die in den k. k. Staaten geboren 
waren, darunter der Klostervorsteher, sollten in erbländische Klöster geschickt 
und die in den österreichischen Klöstern befindlichen passauischen Untertanen, 
12 Priester, 13 Kleriker, 3 Laien nach Passau zurückgesendet werden. Da aber 
sechs erlebte Landeskinder baten, in Passau bleiben zu dürfen und der Fürst- 
bischof sich bereit erklärte sie in Verpflegung zu übernehmen, wurde dies 
bewilligt gegen dem, daß die Regierung von den passauischen Untertanen unter 
den Kapuzinern die sechs tauglichsten mit Einverständnis der geistlichen 
Behörde zurückbehalte, zum Teil aus jenen, die schon in der Seelsorge seien, zum 
Teil aus den besseren Subjekten im Generalseminar. 
In dem energischen Bestreben, jeden Nexus durch Ordensmitglieder mit 
dem Ausland aufzuheben, wurde mit noch größerer Strenge darüber gewacht, 
daß nicht durch Sammler Geld oder Geldeswert ausgeführt werde. Mit Hofdekret 
wurde den Franziskanern die Almosensammlung für die heiligen Orte 
in Palästina für einmal noch gestattet bis zum 29. September 1781, weil 
ihnen das Patent hiezu bereits ausgefolgt war. 
Mit verschärftem Nachdruck wurde die Sammlung ins Ausland hinaus- 
zutragen verboten. Unter dem 11. Jänner 1782 erging an das Inspektorat zu 
Vöcklabruck und zu Rohrbach das Dekret, bei keinem Grenzamt dürfe ein 
Sammlungstransport in auswärtige Klöster passieren, jeder sei anzuhalten, und 
wenn dabei keine Zollgesetze übertreten worden, sogleich dem betreffenden Kreis- 
amt die Nachricht zu geben. 
Ein fremder Sammler wurde wirklich angehalten und das Kreisamt Ried verfügte, 
ihn an das Grenzlandgericht Schärding einzuliefern. Der Kaiser billigt es mit 
dem ausdrücklichen Befehl, daß die von derlei Almosensammlern verführten Bauern durch 
geistliche und weltliche Vorgesetzte klar und deutlich belehrt werden, daß sie mit 
Übertretung der landesfürstlichen Gebote weit mehr sündigen, als sie mit derlei Almosen 
Gutes vollbringen, daß sie viel besser ihre guten Werke an die Armen und Kranken ihrer 
Gemeinde oder an die benachbarten armen und kranken Mituntertanen verwenden.
	        
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