Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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Am 4. August 1781 wurde dem Stift die Wahltaxe bekannt gemacht, 
vorgeschrieben auf 6744 fl. 28 kr. 2 d gegen frühere 2000 fl. 



10. Aufhebung des nexus. 
Von größter Bedeutung wurde das Patent vom 24. März 1781 betreffend 
die Verbindung der Religiösen mit dem Ordensgeneral und mit 
fremden Klöstern: Jeder nexus passivus und alle Verbindlichkeit, 
ausgenommen die der confoederatio quoad suffragia, mit auswärtigen Provinzen, 
Klöstern und Vorstehern wird untersagt; die in den k. k. Staaten gelegenen 
Häuser des betreffenden Ordens sollen in eine Provinz sich vereinigen oder 
eine inländische Kongregation ausmachen, jede Verbindung mit einem General, 
der nicht beständig seinen Wohnsitz in k. k. Erblanden hat, ist aufgehoben. In 
Hinkunft sollen die Ordenshäuser von inländischen Provinzialen unter der 
Aufsicht der Erzbischöfe und Bischöfe und der Landesstelle regiert und geleitet 
werden. Durch die Aufhebung jeder Verbindung mit den ausländischen Klöstern 
und Oberen werden alle persönlichen Reisen von einigen Ordensmitgliedern 
nach Rom oder in andere Staaten nicht mehr notwendig und verboten. Alles 
das soll auch für Frauenklöster gelten. 
Kein Orden darf die Breviere, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher 
und sonstige zur Ordensverfassung gehörige gedruckte Werke oder Papiere aus 
fremden Ländern herkommen lassen, sobald in den österreichischen Landen zu 
deren Nachdruckung die Veranstaltung getroffen sein wird, wie ja ohnehin schon 
alle Geldsendungen außer Land verboten sind. 
In einem späteren Hofdekret (11. Mai 1782) wird den Provinzialen 
gestattet, den Generalen zu Rom die auf sie gefallene Wahl quoad suffragia 
et preces bekannt zu machen, doch auch dieses Notifikationsschreiben haben die 
Oberen bei der Landesstelle offen zur Weiterbeförderung durch die Hofkanzlei 
zu überreichen und die Antwort auf dem nämlichen Weg zu erwarten, wie sie 
denn überhaupt auf einem andern Weg keinen Brief vom Ordensgeneral 
empfangen dürfen. 
Am 14. Juni 1781 hat die Landesstelle „das ehrfurchtsvollste Vergnügen" 
zu berichten, daß die Äbte der Zisterzienserstifte im Land ob der Enns, 
Wilhering, Engelszell, Schlierbach und Baumgartenberg „in den Ausdrücken 
der pflichtschuldigsten Anerkennung der allergerechtesten Verfügungen und 
Bezeugung bereitwilligster Vollziehung derselben gleichsam in die Wette traten 
und sich einhellig erklärten, mit den übrigen Äbten ihres Ordens in den 
k. k. Erblanden einen solchen zu wählen, welcher eben den inner dieser 
Erblande befindlichen Orden der Zisterzienser in spiritualibus so regelmäßig 
besorgen könne wie vorhero diese Sorge von dem General in Frankreich getragen 
worden, gegen welchen sie dem allerhöchsten Befehl gemäß exceptis suffragiis 
et precibus mit erwünschter Gelegenheit, die k. k. Befehle vollziehen zu können, 
entsagt haben wollen". Die Landesstelle ermangelt nicht, diese Äußerung so
	        
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