Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

382 
Das Stiftshaus in Linz würde 300 fl. tragen; bis dato hat Baron 
v. Lehrbach mit seinen Amtsgehilfen es im Alleinbesitz, der Abt Eigentümer 
nicht einmal mehr einen einstweiligen Unterstand darin, sondern nur noch die 
Lasten des Hauses. 
Am empfindlichsten aber fallen dem Stift die von der k. k. Staatsgüter- 
administration gewagten Eingriffe in die dem Stift gehörigen Forste und 
Jagdregale. Dem Stift ist jede Miteinsicht benommen und sogar die Holz- 
verrechnung schon seit 5 Monaten vorenthalten durch einen von Baron Lehrbach 
angestellten, ganz und gar mittellosen Klosterdiener, der viel größere Anlage 
hat Waldungen zu verderben als in Flor zu setzen. 
Der Abt bittet, daß seinem Stift in forma legali die an die Landesregierung 
vorlängst eingelangte und bis zum heutigen Tag vorenthaltene 
Erklärung zugemittelt werde. 
Die Landesbuchhalterei widerspricht: Das Linzer Haus hat nach Fassion 
nicht mehr als 236 fl. 52 kr. 2 d getragen. Schon mit Hofdekret vom 
16. Februar 1788 war der Kameraladministration nicht nur die Bestreitung aller 
Hauserfordernisse und Abgaben, sondern auch die Zahlung eines jährlichen 
Zinses von 260 fl. an das Stift auferlegt worden. 
Der Abt von Lambach hat am Kreisamt nur Gewinn, indem der wenn auch 
geringe Zins doch immerhin ein Erträgnis ist, während früher die Ubikationen gar nichts 
eingetragen hatten. Die landesfürstlichen Städte Wels und Vöcklabruck buhlen sich um 
das Kreisamt, damit ihre Bürger mehr Absatz und Verdienst finden mögen. Daß der 
Abt das Kreisamt nicht in seiner Nähe haben will, findet seine Erklärung in den ihm 
auferlegten Zahlungen von 1790 fl. 22 kr., wovon 255 fl. 1 kr. 2 d über seine Stifts- 
rechnung ex anno 1786 als Ersatz zu leisten sind, 1535 fl. 20 kr. 1 d zur Rückvergütung 
an zuviel aufgerechneten Protokollsgefällen. 
 
89. Die Pauschquanten. 
Inzwischen war man in Wien eifrig daran die eingesandten Stiftsinventare 
zu prüfen und nach Maßgabe der darin angegebenen reinen 
Einkünfte den Zuschlag zur 7 1/2 %igen Steuer auf ein Pauschquantum festzusetzen.  
Mit höchster Resolution vom 2. Juni 1788 wird der Landesregierung 
aufgetragen die Stifte nach den bestehenden Generalien weder zu Anfragen 
über einen jeden Wirtschaftsgegenstand noch weniger aber zu einer Rechnungs- 
legung zu verhalten, sondern in ihrem Wirtschaftsbetrieb ihnen, solange 
nicht eine Klage kommt, freie Hand zu lassen und die Oberaufsicht nur soweit 
auszuüben, daß nicht das Stammvermögen vermindert werde. Die schon im 
Vorjahr abgeforderten Präliminarien und Inventare werden betrieben und 
der Landesregierung ausgestellt, daß sie diese Sache mit Verkennung der Absicht 
in eine unnötige Weitläufigkeit mit großem Zeitverlust und selbst mit Nachteil 
des Religionsfonds eingeleitet habe. Soweit die Präliminarien noch bei der 
Landesstelle oder bei der Buchhalterei und die Überschußquanta noch nicht
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.