Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns




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Herr v. Thürheim und Schwertberg, Rudolf Graf v. Salburg, Fürst Karl v. Auersperg, 
Wenzl Graf v. Starhemberg, Johann Josef Graf v. Thun, Graf Sigmund v. Engl zu 
Seisenburg, Herr Josef Lactanz v. Firmian, Herr Franz v. Frey zu Lindach, Josef Leopold 
Freiherr v. Eyselsberg, Herr Georg v. Ungerechtsberg, Herr Franz Ignaz Mayrhofer, 
Inhaber des Landgutes Eggendorf, das Stift Spital (Lehensträger Silvester Melchior 
Orgenis, Verweser des Hammerwerkes zu Lietzen), Josef Weikhart Graf und Herr v. 
Engl zu Wagrain, St. Kiliani-Pfarrkirche zu Wartberg (Lehensträger Johann Pramhaß 
auf der Pfarrhub), das Bürgerspital zu Enns, Johann Albert Graf Clam. 
Hier sei auch gleich angeführt die kaiserliche Anordnung, daß in 
Ansehung aller im Land vorhandenen landesfürstlichen sowohl als auch der von 
dem Verleihungsrecht der Stifte und Klöster abhangenden Lehen bei einer 
nachfolgenden Erledigung der nexus feudalis aufgehoben und alsdann selbe 
zum Besten des allerhöchsten Ärars und respektive des Religionsfonds an den 
Meistbietenden käuflich hintangegeben werden sollen (Wien 8. Jänner 1789). 
Darauf Anmerkung der Regierung: nur auf Windhag, sonst auf keiner der Staats- 
güteradministration unterstehenden Herrschaft befinden sich Lehen; zu Windhag gehörte 
als Lehen vom Stift Tegernsee die Herrschaft Achleiten bei Strengberg. Garsten hatte 
nicht im Land ob der Enns, wohl aber in Österreich unter der Enns etwelche in Zehenten 
und Wiesen bestehende Lehen. 
In der Lehensangelegenheit tritt mit einem Separatvotum hervor der neue 
Regierungspräsident im Land ob der Enns: Heinrich Graf v. Rottenhahn. Er wird sich 
darstellen als ein hochbegabter Staatsbeamter, ein gewaltiger, Achtung gebietender 
Josefiner, kein feiger Satyr, der fallenden Größen Fußtritte versetzt, kein feindseliger 
Hasser, wo er Gegner oder selbst grimmiger Feind war, entschieden mannhaft, auch 
wider den Josefinismus, so insbesondere wider dessen wirtschaftliches System. Eines 
entstellt ihn: für die Klöster war er eine Geisel. 
Durch allerhöchste Verordnung vom 24. März 1787 wurden die Waldungen 
der noch bestehenden Stifte und Klöster in Staatsverwaltung genommen. Den 
Klöstern war der jährliche Bedarf an Holz anzuweisen (nach der bestehenden 
Waldordnung); was über den Bedarf geschlagen wurde, sollte veräußert werden 
auf Rechnung des Klosters. Das bei den Stiften und Klöstern bestehende 
Personal mußte wie die anderen Kameralbeamten vereidet werden. 
Was die Linzer Regierung oder vielmehr Eybel oft beantragt: die 
Heranziehung des Pfründenvermögens bei den Stiftspfarren zum Religionsfond 
(wenigstens mittelbar durch die Stifte), das sollte nun tatsächlich werden durch 
die kaiserliche Entschließung vom 5. April 1787: 
Bei den mit weitläufigen Wirtschaften versehenen Pfarreien von 
aufgehobenen oder sich selbst administrierenden Stiften ist den Pfarrvikaren der 
Unterhalt nach jenem Maßstab auszumessen, welcher für die neuen Pfarren im 
Land ob der Enns bestimmt ist. Von den Realitäten der Pfründen ist das 
zur Hausnotdurft für den Pfarrer Nötige zu exszindieren und in die Dotation 
einzurechnen, das übrige möglichst zu veräußern. 
	        
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