Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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einzuberufen, daß sie ihre Dotationsbögen übernehmen, und daß die aus- 
gemessenen Gebühren vom Tag ihrer Aussetzung an ihnen angewiesen werden. 
Schließlich bemerkt Büttner, daß bis zum 20. Jänner, dem Tag seiner ersten 
Berichterstattung, fast noch kein einziger Seelsorger benannt sei, welcher als 
Pfarrer oder Lokalkaplan auf diesen oder jenen Ort zu stellen komme. 
Von Wien aus erging unter dem 28. Jänner 1785 an die Landesstelle 
der strengste Verweis über diese rücksichtslose Aufhebung und Aussetzung der 
Mendikanten, über die Ausschließung der als Kooperatoren ausgesetzten Mönche 
aus dem Status ihres Klosters und Ordens, ferner darüber, daß die Landes- 
stelle ihnen weder den Rücktritt in das Kloster noch die ihnen alsdann gebührende 
Pension gestatten wolle, sowie darüber, daß die Landesstelle noch nach dem 
1. Jänner die Sammlung belassen, die systemisierte Verpflegung nicht begonnen 
habe etc. etc. Alle diese Unordnungen und hieraus entstandenen ganz gegründeten 
Klagen der betreffenden Individuen würden sich nicht ergeben haben, wenn die 
Regierung und vorzüglich die in die Ausführung des Pfarreinrichtungs- und 
Klosterregulierungsgeschäftes den Einfluß habenden Glieder die ergangene 
instruktive Hauptverordnung sich mehr eigen gemacht und mit Beseitigung so 
mancher unbedeutender Kleinigkeiten mehr auf das Wesentliche und den Sinn 
dieser und der nachgefolgten Verordnungen gesehen hätten. Man will der 
Regierung dasjenige, wornach sie sich genau zu achten hat, noch einmal in 
der Hoffnung und mit dem Auftrag wiederholen, daß sie die allerhöchsten 
Absichten in diesem Geschäft fernerhin mit mehr Genauigkeit zu erreichen 
trachten werde, als es bisher geschehen ist. Den Klöstern, welchen Mönche aus 
aufgehobenen Klöstern zugeteilt wurden, kann nicht zugemutet werden die 
Verpflegung derselben unentgeltlich zu übernehmen, für jedes zugeteilte 
Individuum sind dem Kloster 200 fl. abzureichen von der Zeit an, als das 
Vermögen mit der Aufhebung an den Religionsfond eingezogen worden ist. Für 
Mendikanten, welche an die in der Pfarreinrichtungstabelle ausgezeichneten 
Stationen zur Seelsorge hinausgeschickt worden sind, hat der Religionsfond 
zu sorgen, jedem ist der Umkleidungsbeitrag von 30 fl. und die jährliche Quote 
von 250 fl. vom Tag der Hinausschickung an anzuweisen und zugleich der 
Bedeckungsausweis an die Hand zu geben, in welchem die von ihm zu leistenden 
Verbindlichkeiten angegeben sind. Die an die alten Pfarren als Kooperatoren 
angenommenen Mendikanten fallen bei eintretender Gebrechlichkeit oder sonstigen 
Ursachen, die ihren Rücktritt ins Kloster notwendig machen, in den Personal- 
stand des Klosters zurück und treten in das ausgemessene Verpflegungsquantum 
wieder ein. Die Sammlung ist sofort abzustellen, nachdem die Landesstelle die 
Bedeckungsausweise für die betreffenden Klöster schon lang in Händen hat; sie 
sind denselben sogleich zu verabfolgen und zwar für das gegenwärtige Quartal 
nach dem Personalstand, wie er in dem von der Stiftungshofbuchhalterei 
verfaßten und der Regierung zugestellten Bedeckungsausweis angezeigt ist. Die 
inzwischen sich ergebende Dekreszenz ist im nächsten Quartal in Abschlag zu
	        
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