Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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Der verstorbene Abt Opportunus habe die Aktivkapitalien während seiner 
10 1/2jährigen Stiftsadministration um 27.891 fl. 57 3/4 kr. vermehrt, die 
Passiven um 2906 fl. vermindert, dennoch einen neuen Trakt gebaut und die vor 
9 Jahren durch Feuer zerstörte Stiftskirche, die Wirtschaftsgebäude hergestellt, 
nebstdem einem ansehnlichen Teil von Mondsee Hilfe geleistet. 
In der Fassion vom Jahr 1782 war ein jährlicher Überschuß von 
921 fl. 42 kr. ausgewiesen. 
In ihrem Bericht vom 23. Juli 1784 fand die Stiftungshofbuchhalterei 
gegen die Wahl eines neuen Abtes nichts einzuwenden, zumal das 
Stift Mondsee nach der Resolution vom 6. März weiter bestehen sollte. Auch 
der Abt von Braunau als Referent bei Hof beantragte für Mondsee eine neue 
Abtwahl. 
44. Versetzung der Stifte St. Florian, Lambach und Mondsee in 
Selbstadministration. 
Nun aber kam eine Maßregel, die selbst bei dem damaligen Regierungs- 
system überraschen mußte, das Hofdekret dd. Wien 7. August 1784: „Da 
es keinem Zweifel mehr unterliegen kann, daß der Religionsfond nicht 
zureichend werden kann zur Bedeckung der Kosten der neuresolvierten Pfarr- 
einrichtung und der Mendikantenklöster nach aufgehobener Sammlung und der 
Abgang wohl nicht anders als von dorther ersetzt werden kann, wo einiger 
Überfluß hervorsieht, so hat Se. Majestät befohlen, daß von den drei im 
Lande ob der Enns befindlichen Stiftern St. Florian, Lambach und Mondsee 
die zur Seelsorge tauglichen Geistlichen vorzüglich auf die neuresolvierten 
Exposituren ausgesetzt, den übrigen im Stifte Verbleibenden jährlich je 300 fl. 
zur Verpflegung in communitate verwilliget, den Prälaten angemessene 
Pensionen bestimmt und der Überschuß der Einkünfte dieser drei Stifte für den 
Religionsfond eingezogen werden solle. Die Stifte haben die Administration 
der Proventen noch weiters fortzuführen.“ 
Sofort stellte die Regierung dd. Linz 11. August 1784 die Anfrage, 
ob mit Rücksicht auf dieses Dekret noch eine Abtwahl in Mondsee vorzu- 
nehmen sei, oder ob nicht die Administration dem Prior und Hofrichter 
oder dem Hofrichter allein oder einem andern Prälaten übertragen werden 
solle, wo doch auf 8 Stunden weit kein Prälat in der Nähe sei. Bei 
jedem Stift seien taugliche Beamte und weder bei Baumgartenberg noch bei 
Windhag eine Irrung vorgekommen, weil in wichtigeren Fällen die Beamten 
die Weisung der Regierung einholten; es scheine also sich eine derartige 
Verfahrungsart ohne besonderen Administrator oder kostbare Domänenadmiuistration 
zu bewähren. 
Die Erledigung erging dd. Wien 15. September 1784: Die Individuen 
des Stiftes Mondsee haben in Kommunität zu verbleiben; für jeden werden
	        
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