Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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geruht, daß nicht nur die Eremiten und Waldbrüder und die ihnen ähnlichen 
Ordensschwestern, sondern überhaupt alle Tertiären, dritten Ordensbrüder oder 
-schwestern und deren Bruderschaften bei den PP. Franziskanern, oder wo 
solche immer existieren, aufgehoben werden sollen. Hinsichtlich jener Tertiären, 
welche den Franziskanerhabit mit Ausnahme der Kapuze tragen, mit diesen 
geistlich klösterlich leben, auch mit ihnen quoad suffragia gleichgehalten werden, 
befehlen der Kaiser, daß deren keine neuen mehr aufgenommen werden, 
sondern diese Gattung von Tertiären absterben solle. Die Landeshauptmannschaft 
mußte ein zuverlässiges Verzeichnis, aller in was immer für einem seraphischen 
Orden oder Kloster befindlichen Tertiären abfordern und hatte nach Einlangung 
dieser Verzeichnisse erst und nicht früher mit Kundmachung dieses allerhöchsten 
Befehls vorzugehen. Die bei den aufgehobenen Bruderschaften des dritten Ordens 
vorhandenen Kapitalien sollten zuhanden des Religionsfonds eingezogen, die 
darauf liegenden Stiftungen wie die bei den aufgehobenen Klöstern besorgt werden. 
Die Verständigung wurde voi: der Linzer Regierung am 2. Oktober 1782 
an alle Minoriten-, Kapuziner-, Franziskanerklöster in Oberösterreich und an 
das Elisabethinerinnenkloster zu Linz gegeben; außerdem am 8. November 1782 
an dell Prälaten von Schlierbach: es war angezeigt worden, daß zu Schlierbach 
einige Tertiären beisammen wohnten und unter der Direktion eines 
Stiftsgeistlichen stünden. 
Unter dem 29. Jänner 1783 erging ein neuerliches Hofdekret: Vielfach 
wurde die Verordnung vom 23. September so verstanden, daß das Verzeichnis 
jener Tertiären gefordert würde, deren „Absterben" (Aussterben) bereits 
durch das Hofdekret vom 15. Juni 1776 bestimmt worden war. Es erging 
aber der kaiserliche Befehl unter dem 23. September Vorjahres dahin, daß 
von allen seraphischen Ordensoberen ein genaues Verzeichnis jener Tertiaren, 
die einen seraphischen Ordenshabit tragen, in einem seraphischen Kloster leben, 
daselbst operas manuales leisten und den daselbstigen Religiösen quoad 
suffragia gleichgehalten werden, abzufordern komme. 
Die Linzer Regierung berichtet dazu unter dem 5. Februar 1783: Im 
ganzen Land ist nur ein einziger solcher Tertiär, nämlich im Franziskanerkloster 
zu Pupping. Von mehreren Kreisämtern sind bereits die Aufhebungsrelationen 
hier eingetroffen. Aus diesen Relationen ersieht man, daß viele solche dritte 
Ordensschwestern, die bis nun beisammen gelebt haben, jetzt aber sich trennen und 
jede für sich leben werden, Kapitalien besitzen, wovon sie das unmittelbare 
Eigentumsrecht behaupten. So hat Maria Anna Kreitterin für vier Schwestern ein 
Haus in Schlierbach und 1000 fl. vermacht gegen tägliche Hörung einer Messe 
für sie und für die Seelen im Fegefeuer und tägliche Abbetung eines Rosenkranzes; 
durch gute Gebarung ist das Kapital bis auf 2400 fl. angewachsen und 
jede fordert nun bei ihrer dermaligen Trennung ihren Eigentumsteil per 600 fl. 
Das Kreisamt aber hat ihnen sämtliche Obligationen abgenommen und mit 
der Aufhebungsrelation hieher übersendet. Was soll geschehen? Richtig ist es, 



	        
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