Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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gierung gegründet, da die Karmeliterinnen zur strengsten Armut verpflichtet, 
nicht das geringste an eigenem Vermögen besäßen, woraus sie sich ein anderes 
Kleid beschaffen könnten, und von den für Verpflegung etc. ausgeworfenen 
jährlichen 150 fl. Kleidung und Wäsche nicht angeschafft werden könnten. Doch 
wurde die Bitte abgeschlagen (6. September 1782). Sie mußten also auch auf 
die Abänderung ihres bisherigen Ordenskleides bedacht sein. Allerdings wurde 
unter dem 23. Jänner 1783 bewilligt, daß den Exnonnen nebst dem Unterhalt 
noch wenigstens ein gemäßigtes Reisegeld (eventuell nach-) gezahlt, in 
den Versammlungshäusern die erste Kücheneinrichtung oder sonstige Einrichtung 
aus dem Religionsfond bestritten werde, ebenso die Herhaltung der sarta 
tecta, und daß auch ein Pauschalquantum für das unentbehrliche famulitium 
bestimmt werde. Und unter dem 26. März 1783 wurde das Kameralzahlamt 
beauftragt, den vier in stiller Ruhe zu Windhag lebenden Exkarmeliterinnen 
je 25 fl. als einen Einrichtungsbeitrag und für die sämtlichen dortigen Ex- 
nonnen zum Unterhalt des nötigen famulitium jährlich 250 fl. anzuweisen. 
Die Hausordnung wurde den Exnonnen mit allerhöchster Resolution 
vom 14. Oktober 1782 gegeben: 
Sie müssen die Dispensation von allen Gelübden ansuchen, um von 
jeder Verbindlichkeit gegen Ordensregeln und von Gehorsam gegen Ordens- 
obere losgesprochen zu sein. In geistlichen Bedürfnissen werden sie an den 
Ortspfarrer gewiesen, von dem sie die österliche Kommunion und die Sterbe- 
sakramente empfangen; dem Pfarrer steht auch das Begräbnisrecht wie bei 
andern Pfarrkindern zu. 
Ihre Lebensart soll von allem mönchischen Wesen entfernt sein. Sie 
bekommen einen geistlichen Direktor; er wird von der Landesstelle im 
Einverständnis mit dem Ordinario ernannt und hat über Ordnung überhaupt, 
besonders im Geistlichen zu wachen. 
Außerdem wird von der Landesstelle aus der Mitte der Exnonnen eine 
Oberin ernannt; diese hat geringere Verstöße zu ahnden, schwerere Übertretungen 
dem Direktor anzuzeigen. Sie übernimmt die Pensionen sämtlicher Exnonnen 
und zwar von jeder Chorschwester 25 fl., von einer Laienschwester, weil eine 
solche auch gewisse Hausarbeiten zu verrichten hat, nur 18 fl. 45 kr. quartaliter. 
Nach Ablauf von je 3 Monaten hat sie die Rechnung dem Direktor 
zu übergeben und den zwei Ältesten des Hauses, wenn diese altershalber dem 
Geschäft vorzustehen noch imstande sind. Am Ende des Jahres ist dem Direktor 
eine vollständige Hausrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben zu legen, 
welche dieser mit den ihm zugegebenen zwei Schwestern zu prüfen und zu 
unterschreiben hat. Ein Exemplar der Rechnung wird beim Direktorat hinterlegt, 
das andere der Raitgeberin behändigt. Jede Exnonne kann die 
Vorlegung der Rechnung samt nötiger Auskunft verlangen. Ein Geldüberschuß 
am Schluß der Rechnung ist unter alle Mitschwestern gleichmäßig zu 
verteilen, anderseits auch ein Abgang von diesen zu decken.
	        
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