Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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dem Camerali vorzuschießen. Die Viktualien können sie sich zum Marktpreis 
auf einen halben Monat voraus ablösen. 
Diejenigen, die noch nicht Profeß abgelegt haben, müssen binnen vier 
Wochen die Klöster räumen und erhalten eine Abfertigung von 150 fl. 
Zur Behandlung der Klosteraufhebungsgegenstände ist eine eigene 
Kommission unter dem Vorsitz des Landeschefs mit Beiziehung des Kameral- 
Repräsentanten oder -Referenten, dann zweier Verordneter aus dem Prälaten- 
oder geistlichen Stand allwöchentlich einmal oder nach Bedarf auch zweimal 
abzuhalten und das Protokoll hierüber längstens binnen 8 Tagen nach der 
Sitzung zuhanden der Hofkammer einzusenden. 
Mit Hofdekret vom 28. Februar 1782 wurde das Vermögen der 
aufgehobenen Klöster zur Gründung einer Religions- oder Pfarrkasse gewidmet, 
die zunächst zur Bestreitung der Pensionen und dann zur Beförderung der 
Religion und des damit so eng verknüpften und so schuldigen Dienstes des 
Nächsten bestimmt war. 
Zur Begleitung des Klosteraufhebungs-Patentes stellte sich ein Büchlein ein: 
„Sieben Kapitel von Klosterleuten. Mit Dispensation der kais. kön. Büchercensur- 
Kommission wegen Beisetzung des Namens. Wien bei Joseph Edlen von Kurzbeck 1782." 
An der Stelle des Autornamens zeigt das Titelblatt eine rabenschwarze Engelfigur mit 
Hörnchen und Drachenflügeln, sitzend über dem Motto: „Der Satan selbst verstellet sich 
in einen Engel des Lichts. II. ad Cor. XI. 15." Gezielt war das auf die Klosterleute -  
den Autor trifft es: den Eybel! 
Alle Vorwürfe gegen das Mönchtum an sich und gegen dessen wahre oder vermeintliche 
Auswüchse gipfeln in dem Satz: „Es hat der Landesfürst nach der Vernunft, nach 
dem allgemeinen Staatsrecht, nach dem Evangelium, nach der alten Kirchenzucht, auch 
in den bürgerlichen Gesetzen, und in den Beispielen der ersteren katholischen Landes- 
fürsten einen Beweggrund den Mönchstand auf die alte Mönchszucht zurück zu führen, 
wodurch sodenn ohnehin die Vielheit, die Verschiedenheit der Orden, und der Klosterleute, 
von denen nemlich so viele zu nützlicheren Religions- und Staatsdiensten auszuliefern 
kommen, von selbst aufhöret, oder was eines ist, der heutige Mönchstand durch eine 
natürliche Folge aufgehoben wird." 
17. Aufhebung des Karmeliterinnenklosters in Linz. 
Mit dem am 23. Jänner eingetroffenen Paritionsbefehl verfügte sich am 
24. Jänner die Aufhebungskommission: k. k. Landrat Franz Maria Graf von 
Mayans, der k. k. Landeshauptmannschafts-Sekretär Verlet v. Löwengreif, der 
k. k. Kassenkontrollor Heinrich Angermeyr, der k. k. Buchhalterei-Raitoffizial 
Johann Georg Mittermeyr und der gewesene Hofrichter von Windhag Payerl 
als ernannter Inspektor über die aufzuhebenden Frauenklöster zum Konvent 
der Karmeliterinnen. 
Der Konvent bestand aus 15 Chorfrauen und 3 Laienschwestern; Priorin 
war Maria Anna v. Löwenegg (im Kloster Maria Anna a SS. Trinitate), 
63 Jahre alt, 43 im Kloster.
	        
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