Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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Die Landeshauptrnannschaft erledigte dieses Handschreiben in der Sitzung 
vom 16. Jänner 1782 mit Folgendem: „Ist bei den Akten aufzubehalten und 
soll hierwegen 1. der Paritionsbefehl von dem Ordinario ehemöglichst anverlangt, 
2. wegen der hierorts befindlichen Karmeliterinnen und derselben Aufhebung 
nebst abschriftlichem Anschluß dieser Resolution an dieses Mittels Rat 
Herrn Graf v. Mayans das Commissionsdecret ausgefertigt, ihme auch der 
einlangende Paritionsbefehl angebogen, 3. wegen Beigebung eines tauglichen 
Individui an die Buchhalterei das Erforderliche erlassen, 4. der geweste 
Hofrichter des Stiftes Windhag Payerl als ein tüchtiger und getreuer Wirtschafts- 
beamter qua Inspector per decretum angestellt und in die Eidespflicht 
genommen, 5. die Aufhebung sämtlicher Eremiten im Lande den Herrn Kreis- 
hauptleuten aufgetragen, endlich 6. der Inhalt a lit a) bis inclusive e) soviel er die 
Nonnen betrifft, denselben per decretum zu ihrer Nachverhalt erinnert und 
ihnen bei der Aufhebung durch den Commissarium zugestellt werden". 
Schon am 23. Jänner langte der Paritionsbefehl von Passau ein; doch die 
Regierung hatte inzwischen dem Kaiser bereits angezeigt, daß sie zweimal habe nach Passau 
darum schreiben müssen, worauf sie von Hof die Weisung erhielt, ohneweiters mit der 
Aufhebung des Karmeliterinnenklosters vorzugehen, wenn auf ein zweites Verlangen der 
Paritionsbefehl wegen der Klausur nicht erfolge. Das Ordinariat Passau hatte den 
Paritionsbefehl, womit die Nonnen ermächtigt oder aufgefordert wurden, vor der landes- 
fürstlichen Kommission zu erscheinen, verschlossen an den Dechant und Stadtpfarrer in 
Linz, Posch, geschickt, der ihn allsogleich dem Landeshauptmann übermachte. Sofort 
berichtete die Landesstelle darüber an den Kaiser und äußerte ihr Befremden, daß dem 
Fürstbischof den Paritionsbefehl nicht der Landesstelle einzuschicken gefällig war, auch 
nicht einmal eine Antwort über die zwei an ihn erlassenen Schreiben an die Regierung 
zu geben. Sie berichtet weiters, daß dem Grafen Mayans der verschlossene Paritions- 
befehl gleich zugestellt wurde mit dem Auftrag, daß er von der Oberin des 
Karmeliterinnenklosters die Mitteilung des Paritionsbefehls anverlange, solchen einsehe und 
wenn darin wider Vermuten etwas Bedenkliches enthalten wäre, solches alsogleich mit 
Bericht anzeige. (Linz 23. Jänner 1782.) Die Landesregierung wurde vom Hof aus 
angewiesen, dem Fürstbischof von Passau über sein geringschätziges Benehmen das höchste 
Mißfallen mit dem Beisatz zu erkennen zu geben, daß in Hinkunft ein anständigeres und 
der den höchsten Landesfürsten repräsentierenden Landesstelle schuldigen Hochachtung 
angemessenes Benehmen umsomehr gewärtigt werde, als man widrigenfalls zu unliebsamen 
Mitteln schreiten und der Landesstelle die gebührende Achtung zu verschaffen 
bemüßigt sein würde. Die Landesstelle schickte eine Abschrift dieser Resolution an den 
Kardinal mit der kurzen Einbegleitung: „Was Seine Majestät unter dem 20. dieses aller- 
höchst resolviert, geruhen Eure Eminenz aus der Anlage umständlich zu entnehmen. 
Linz 27. Februar." 
Das Patent erhielt seine Ergänzung durch nachfolgende Verordnungen: 
Wien 13. Jänner 1782: Männliche und weibliche Ordenspersonen sollen 
binnen 5 Monaten aus dem Hause treten, bis dahin ein Prälat 2 fl., jeder 
Ordensgeistliche 40 kr., die weiblichen täglich 30 kr. erhalten, wovon sie 
Kost, Trunk, Kleidung sich selbst zu schaffen haben; das Holz bekommen sie 
vom Klostervorrat unentgeltlich. Der halbmonatliche Betrag der Kostgelder 
ist antizipando zuhanden des Oberen zu geben aus den Einkünften, zum 
erstenmal jedoch gleich von der übernommenen Wirtschaft auszuzahlen oder aus 

	        
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