Volltext: Der josefinische Klostersturm im Land ob der Enns

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und Rücksicht, ob sie Kirchen als Meßner oder sonst auf eine Art bedienen 
oder nicht, binnen 14 Tagen ihr Eremitenkleid auf immer ablegen, und sich 
übrigens bei ihren Seelsorgern wegen der etwa gethanen Gelübde Raths erholen 
sollen. Die für sie gemachten Stiftungen sind in dem Falle, wo sie sich, wie 
es an einigen Orten geschieht, als Meßner oder Normalschullehrer mit 
Anwendung gebrauchen lassen, noch fernerhin ad Dies vitae auszufolgen, übrigens 
aber zu Folge der bereits erlassenen Verordnung in ordentliche Verzeichnisse zu 
bringen, und zu weiterer Beförderung an Uns der Landesstelle zu übergeben. 
Die Eremitagen aber sollen wie andere weltliche Behältnisse von dem Eigenthümer 
behandelt und zu anderen Gebrauch verwendet werden. 
Achtens: Wie nun ferner die Kirchenschätze in das Inventarium jeden 
Ortes einzuziehen kommen, so hat die Landesstelle nach genauer Einsicht, und 
Vernehmung der geist- und weltlichen Behörden zugleich standhaft zu berichten, 
ob die Population des betreffenden Ortes erfordere in den Kirchen aufgehobener 
Klöster den Gottesdienst fortzusetzen oder nicht, um auch diesfalls 
das weitere anzukehren: Wo indessen der von den Priestern des Klosters 
abzuhaltende Gottesdienst annoch nach Erforderniß wie bisher zu versehen 
sein wird. 
Die Conservation quoad Sarta tecta, jedoch nur zur höchsten Nothwendigkeit 
ist dermalen sowohl, als auch künftighin ohne Abbruch der für das 
Personale gewidmeten Einkünften der Klöster, oder in deren Abgang einsweilen 
ab aerario zu bestreiten. 
Schlüßlich wollen Wir es eurer Einsicht, und Thätigkeit überlassen, d iese 
Unsere euch nunmehr klar bekannte Absicht, und Verordnung nach Erforderniß 
der Umstände durch kluge, und angemessene Maßnehmung pflichtmäßig, und 
anständig genauest ins Werk zu setzen. . . . 
So geschehen in Unserer Stadt Wien den 12. Monatstag Jänner im 
siebenzehnen Hundert zwey und achtzigsten, Unserer Reiche des Römischen 
im achtzehnten, und der Erbländischen im zweyten Jahre. Joseph. 
Formula iuramenti manifestationis: Ich N. N. schwöre etc., daß ich alles 
dasjenige, was diesem Kloster oder dieser geistlichen Communität, dem Gottes- 
hause  ... an beweglichen und unbeweglichen Hab- und Gütern, an Stifftungen, 
Forderungen, baaren Geldern, Geldeswerth, Pretiosis und anderen Sachen quo- 
cumque Titulo zugehöret oder eigen ist, getreulich anzeigen, offenbaren, übergeben, 
folglich nichts davon zurückhalten oder unterschlagen will und werde, nichts 
davon ausgenommen. Ich schwöre zugleich, daß ich itzt actualiter mich nicht 
der mindesten reservationis mentalis oder sonst einer Ausflucht gebrauche 
noch jemals gebrauchen wolle, wodurch per indirectum ingeheim oder still- 
schweigend etwas zurückgehalten und verborgen bleiben könnte; wie ich dann 
hiernächst jene ohne Verschub anzeigen will, die meines Wissens zu was immer 
für einer Zeit etwas verborgen oder unterschlagen hätten. So wahr mir 
Gott helfe etc. etc.
	        
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