Volltext: Die oberösterreichischen Tages- und Wochenzeitungen in ihrer Entwicklung vom Ende der Monarchie bis 1965

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Niederösterreichs und Salzburgs ihre Verbreitung, während die 
Tageszeitungen von Gmunden und Steyr nur lokale Bedeutung hatten. 
Jede größere politische Partei besaß eine Tageszeitung und eine 
ganze Reihe von Wochenblättern in den verschiedenen politischen 
Bezirken Oberösterreichs. Sicher ist, daß in jedem Bezirk eine 
Wochenzeitung herausgegeben wurde, nur die Herausgeber und deren 
Tendenz wandelten sich. 
Die Preise der Tages- und Wochenzeitungen Oberösterreichs untereinander 
waren je nach Seitenumfang gleich hoch. Während der 
Zeit der Infaltion(Inflation) setzten die Zeitungen gleichzeitig, untereinander 
abgesprochen, die Preise der einzelnen Exemplare 
sowie die Abonnementspreise hinauf. Was die Auflagenhöhe betraf, 
kann man sagen, daß die politischen und religiösen Wochenblätter 
teilweise höhere Auflagen erzielten als die Tageszeitungen. 
In der Zeit der ersten Republik stellten die Wiener Blätter 
auch eine große Konkurrenz für die oberösterreichischen dar, 
da die Zeitungen aus Wien noch am selben Tage in allen Teilen 
Oberösterreichs zu haben waren. 
Das Abonnement wurde entweder durch Post oder Trafiken (vor 
allem bei Tageszeitungen) eingehoben. Nur der geringste Teil 
der Auflage wurde bis April 1922 durch "wilde Kolportage”, 
nach Abschaffung des Kolportageverbotes durch Einzelstraßenverkauf 
abgesetzt, und diese kam nur bei Tageszeitungen zur Anwendung. 
Zur gleichen Zeit aber wurde die Presse mit einer 
Inseratenabgabesteuer belastet, die für Oberösterreich für Zeitungen 
mit einer Auflage bis 10.000 Exemplaren 5 %, bis 20.000 
Stuck 10 % und darüber 15 % betrug. Alle Stellengesuchanzeigen 
waren steuerfrei. In der Folgezeit verständigten alle Zeitungen 
Oberösterreichs alle Vereine, Organisationen u.dgl., daß 
für Anzeigen, Mitteilungen, Danksagungen, nach den jeweiligen 
Angaben der Zeitungen Gebühren zu entrichten seien. Diese Ankündigung 
wurde aber in ihrer Auswirkung auf die Praxis auf 
sehr kulante Art und Weise gehandhabt. 
1) Am 1. 10. 1922 erfolgte der Beschluß des neuen Pressegesetzes, 
in dem der Grundsatz der "Freiheit der Presse” enthalten ist.
	        
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