Volltext: St. Pölten (III / 1928)

Stadt und Stadtrecht, die geschichtliche Entwicklung. 39 
zu bringen. Auch St. Pölten wurde besetzt, da sich Friedrich III. und sein Sohn, der nach 
malige Kaiser Maximilian, durchaus als Rechtsnachfolger des ungarischen Königs betrachteten. 
Wohl räumte der Kaiser dem Bistum Passau nach längeren Verhandlungen das Recht ein, 
die Stadt zurückzukaufen, doch ward dies versäumt und St. Pölten verblieb den Habs- 
bnrgern, wurde eine landesfürstliche Stadt. 
Wir wenden uns nach Erzählung der äußeren Geschicke wieder der inneren Verfassungs 
geschichte der Stadt zu. Schon im Jahre 1470 treffen wir in den Quellen auf die auch in 
Votivbild der Stadt St. Pölten i» der Kirche auf dem Sonntagsberg (18. Jahrhundert). 
anderen österreichischen Städten nachweisbare Körperschaft der „Genannten", qualifizierter 
Zeugen, denen außer dem Beisitz im Stadtgericht auch rieben dem uns schon bekannten 
„inneren" Rat der „Geschwornen" ein gewisser Anteil an der Stadtverwaltung zukam. Nach 
dem albertinischen Stadtrecht von 1338 war vorgesehen, daß der Stadtrichter vom Stadt 
herrn ernannt wurde, welchem auch die Zustimmung zu den Zuwahlen zum Rat der 
„Geschwornen" vorbehalten blieb. Dies war während der ungarisch-passauischen Wirren 
zugunsten größerer Autonomie der Bürgerschaft anders geworden: Der Richter und ein Teil 
der Geschworenen wurde jetzt alljährlich von der Bürgerschaft frei gewählt, der Landes 
herr beschränkte sich darauf, den Neugewählteu den Treueid abnehmen zu lassen. Doch sollten 
sich die Bürger nicht lange ihrer Freiheiten erfreuen. Es war die Regierung Ferdinands 1., 
deren zentralistisch-absolutistische Tendenzen auch durch andere Tatsachen bekannt sind, die
	        
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