Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts [1]

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Amtsnotdurften füglieh entraten möchte“ 428 ). Es war dies ein ; Fehl 
erlaß, da er den Grund der Kautionsforderung außer acht ließ; er 
ist auch niemals zur Anwendung gekommen. Ebenso wenig Geltung 
behielt die Resolution von 1679, wonach die von den neuernannten 
Beamten zu erlegenden Amtsdarlehen im Salzamt als Depot unan 
gegriffen zu bleiben hatten 423 424 ). 
Darlehen über das Kautionsausmaß hinaus wurden auch in 
der Hoffnung gegeben, die angestrebte Stelle dauernd behalten zu 
dürfen; 1613 übergab der Salzhandler Schottner in Linz dem Hof 
kriegszahlamt 3000 fl. und erhielt dafür die Zusicherung, daß, wenn 
ihm der Dienst nicht mehr gelegen sei oder er mit Tod abgehen 
sollte, alsdann ihm, seinem Weib oder den hinterbliebenen Erben die 
Hauptsumme der 3000 fl. ausgefolgt werde. Er brauchte sein Amt 
nicht früher abzulegen, bevor er die 3000 fl. nicht rückbezahlt erhalten 
habe 425 ). Diese Begünstigung wurde im 17. Jahrhundert bei Über 
zahlung des Bürgschaftsbetrages in der Regel gewährt, eine solche 
oft sogar zur Bedingung der Anstellung gemacht. Als der Hallstätter 
Hofschreiber Nuz 1613 zum Pfleger auf Wildenstein ernannt wurde, 
hatte er nicht bloß die Witwe seines Vorgängers Jordan und die 
Erben mit ihrem auf der Pflegschaft lastenden Darlehen abzufertigen, 
sondern noch zu Ihro Majestät unvermeidlich nötigen Ausgaben 
8000 fl. gegen 7 Prozent Zinsen darzugeben. Er brauchte aber dafür 
sein Amt nicht niederzulegen, bevor die Hauptsumme zurückbezahlt 
war 426 ). Ebenso mußte 1631 der Nachfolger des Verwesers Rott in 
Ischl, Johann Rossfeld von Rosenthal dessen Amtsdarlehen von 
3000 fl. ablösen und auch sonst mit Vorstreckung baren Geldes auf- 
kommen 427 428 429 ), und 1645 der Gegenschreiber Christof Klittinger anläß 
lich seiner Beförderung zum Mauteinnehmer nach Steindl 10.000 fl. 
als Amtsdarlehen nachzahlen 428 ). Schließlich verlieh die Hofkammer 
1693 dem Johann Franz Heyberger die Oberwasserseherstelle in 
Wels wegen der bei jetzigen erforderlichen Zeiten getanen Anti 
zipation von 15.000 fl. und seiner sonstigen guten Dexterität 429 ). 
Die Kaution blieb dauernd an die Dienststelle gebunden und 
war vom Nachfolger einzulösen. Diese Bestimmung, welche ebenso 
423 ) Res. 1646, S. 116. 
424 ) Res. 1679, S. 94. 
425 ) Res. 1613, S. 170. 
426 ) Res. 1613, S. 188. 
427 ) Res. 1631, S. 465. 
428 ) Res. 1645, S. 95. 
429 ) Res. 1693, S. 208.
	        
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