Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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den hatten. Obernberg erhielt statt des gemischten Bezirks¬ 
amtes wieder ein k. k. Bezirksgericht mit einem Bezirksrichter, 
einem Gerichtsadjuncten, zwei Kanzelisten, einem Diurnisten und 
Amtsdiener. 
Dem k. k. Steueramte zu Obernberg sind folgende Kata¬ 
stralgemeinden zugewiesen: Geinberg, Neuhaus, St. Georgen, 
Nonsbach, Dorf, Gurten, Wippenham, Kazenberg, Kirch¬ 
dorf, Mülheim, Breiningsdorf, Gerhagen, Gramberg, St. Lam- 
brechten, Reichergerhagn, St. Martin diesseits, St. Martin jen¬ 
seits, Greifing, Merschwang, Obernberg, Aichberg, Antisenholen, 
Hart, Marsbach, Ort, Reichersberg, Traxlham, Berg, Flirt, Dul- 
meding, Gaisbach, Murau, Unterhaselberg, Uzenaich, Wihelming, 
Elreching und Veitshofen. 
Soviel über den Umfang des obernberger Gerichtsbezirkes. 
Hiezu wird noch Einiges über die Art der Ausübung der Ge¬ 
richtsbarkeit und die Gerichtspersonen angeführt. Die 
Amtsverwaltung zu Obernberg führten im Mittelalter die Pröpste 
und zwar zumeist über die Untertanen ausser dem Markte; von 
ihnen erhielt die Neu- und Bachmüle, die Bachschmide und 
mehrere andere zusammen eilf Realitäten im Vormarkte Gurten, 
welche der Herrschaft Obernberg untertänig waren, den Na¬ 
men Propstei. Die jeweiligen Pfleger dagegen waren im Mittel- 
alter vorzüglich mit der Bewachung und Verteidigung des 
Schlosses, mit der Burghut betraut. Als aber bei Ausgang des 
Mittelalters die Bewachung und Verteidigung des Schlosses 
überflüssig wurde, Übernamen die Pfleger auch die Amtsge¬ 
schäfte und nannten sich nun „gewaltige Pröpste der steffanischen 
aigen“. Unzweifelhaft besass auch die Herrschaft Obernberg 
ein eigenes Ehehafttaiding; leider ist hievon weder in der Amts¬ 
registratur zu Obernberg noch im allgemeinen Reichsarchive zu 
München eine Spur mehr zu finden. Als zu Anfang des sechs¬ 
zehnten Jahrhundertes die Particularrechte verschwanden, gescha¬ 
hen die Gerichtsverhandlungen nach dem römischen und andern 
Rechten, welche damals in Baiern und Oesterreich Eingang 
fanden. Der Pfleger und sein Gerichtsschreiber urteilten über 
alle Fälle und seit 1407 selbst über Leben und Tod, mussten 
aber vor der Vollstreckung des Urtheiles die Bestätigung durch 
den Fürsten zu Passau einholen. Die beiden Hochgerichte zu 
Obernberg bestanden einst an den Gränzen des Burgfriedens
	        
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