Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Grenzbeschreibuiig-en. 
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folgendermassen vorgetragen, als des Gerichts Friedburg Gränz Mark 
gegen dem Land ob der Ennß erhöbt sich bei der am Frankenburger 
Fahrweg stehenden sog. weissen Kreuz-Saule, wo der Hengst28 soeben ein 
Eck nimt (der Hengst ist ein Holz halb österreichisch, halb bayrisch) 
und das in der Herrschaft Friedburg entlegene Ebersaur Holz die Forst- 
hueb anfangen thuet. Von sothaner weissen Kreuz Säule nun ziehet sich 
die Landwehr gegen einem Graben dem Plezet nach beständig ersagter 
Forsthueb in der Nieder hin zur Haberreuter Grube, bei welcher dis 
Ebersaur Holz aufhöret und dargegen der Forst Henhard sich anheben 
thuet. Von dort führt endlich das Plezet in die Räschmoser Grube. So¬ 
bald man die Bäschmoser Grub auf obige Art erreichet, lauft das Mark 
in ordentlich gezeichneten Bäumen zum gebrendten Baum und von dem¬ 
selben an die gleich oberhalb ligende Landgräben (der Gezirk voitfRäsch- 
mos bis zum Landgraben ist auch ein Teil vom Forst Henhard, wird der 
Liechtenberg genannt). Der gebrendte Baum befindet sich übrigens ganz 
am äußersten Rand des Walds gegen Waldzell unweit des Majrecks und 
bestehet bloshin in einem etwas tief ligenden alt verfaulten Thann 
Stumpen, darneben eine ringsherum mit Kreuzen gemerkte Thann stehet 
(einen Büchsenschuß von der auf Waldzell und Frankenburg führenden 
Straße entfernt). Gar nicht weit davon fangt der ordentliche Landgraben 
an, welcher sich allmählig hinauf in die Höhe ziehet und bei der nach 
Waldzell und Frankenburg gehenden Strassen widerum endiget. Nach 
Endigung der Gräben scheidet sodann eben bemelte Strasse bis zur Bun- 
zen, die sich bei zwei von einander gehenden Wegen anhebt, wo die Mark 
zwischen Österreich und Bayern strittig werden, gestalten die Österreicher 
den Weg rechter Hand, die Bayerischen aber die Strassen linkerhand vor 
das ordentliche Land Mark halten: wie dann auch bede Theil sich das in 
der Mütte stehende schöne Holz privative zueignen wollen. Man läßt sich 
diesorts iedoch durch das jenseitige Vorgeben nicht irre machen, sondern 
behaubtet in regulirung der Gränz die links ligende Strasse bis zum 
Buchet Höchel, bei welchem oben ein Steig von Frankenburg her gerad 
auf ebenersagte Strasse gehet. Hier nun weicht man von dieser ab und 
schwenkt sich so, daß die Straße rechts, der Frankenburger Steig hin¬ 
gegen linkerhand ligen bleibt. Solchergestalt kommt man in einen engen 
Weg, welchen die Propsteiischen gleich nach dem Gericht Friedburgi¬ 
schen Ehehaft alle Jahr räumen und zugleich die darneben befindlichen 
Baum Blez machen müssen (NB. die Probsteiischen sind die zum Forst¬ 
meisteramt dienstbaren). Dieser Weg ziehet sich sodann auf die Sanier 
Strasse, welche bis zum abgescheiten May Bäuml zur Landwehr dienet.
	        
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